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Jagdzeiten in Rheinland-Pfalz

Stand: 21. August 2013
(basierend auf § 42 Landesjagdverordnung)
 

Rotwild

Hirsche, Alttiere und Kälber
Schmalspießer, Schmaltiere
01. August bis 31. Januar
01. Mai bis 31. Januar

Damwild  

Hirsche, Alttiere und Kälber
Schmalspießer, Schamltiere
01. August bis 31. Januar
01. Mai bis 31. Januar
 

Sikawild  

alles Sikawild *
ganzjährig
 

Muffelwild

Schmalschafe und Jährlinge
Lämmer, Schafe und Widder
01. Mai bis 31. Januar
01. August bis 31. Januar
 

Rehwild

Ricken, Kitze
Böcke, Schmalrehe
01. September bis 31. Januar
01. Mai bis 31. Januar
 

Schwarzwild

alles Schwarzwild * ganzjährig
 

Feldhasen

01. Oktober bis 31. Dezember
 

Wildkaninchen

ganzjährig
 

Altdachs

01. August bis 31. Dezember
 

Waschbär

01. August bis 28. Februar
 

Marderhund

01. August bis 28. Februar
 

Altfüchse

01. August bis 28. Februar
 

Stein- u. Baummarder

01. August bis 28. Februar
 

Hermelin

01. August bis 28. Febuar
 

Rebhühner

01. September bis 31. Oktober
(Rebhuhnmonitorierung beachten)

 

Fasanen

01. Oktober bis 15. Januar
 

Wildtruthühner

01. Oktober bis 15. Januar
 

Ringeltauben

01. November bis 20. Februar
 

Graugänse

01. August bis 31. August und
01. November bis 15. Januar
 

Kanadagänse und Nilgäns

01. November bis 15. Januar
 

Stockenten

01. September bis 15. Janua
 

Waldschnepfen

16. Oktober bis 15. Janua
 

Blässhühner

11. September bis 20. Februar
 

Rabenkrähen

01. August bis 20. Februar
 

Elstern

01. August bis 20. Februar
* Auch für Wild ohne Schonzeit gilt § 32 Abs. 4 LJG, wonach in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständig-werden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere nicht bejagt werden dürfen.

Die untere Jagdbehörde kann für ihren Zuständigkeitsbereich oder für einzelne Jagdbezirke Schonzeiten für Schwarzwild und Wildkaninchen vorgeben, wenn der Schutz vor Tierseuchen gewährleistet und Beeinträchtigungen der Landnutzung durch Wildschäden nicht vorliegen.

Zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Artenschutz dürfen Jungtiere von Marderhund und Waschbär ganzjährig bejagt werden; Gleiches gilt für juvenile Nilgänse außerhalb von Vogelschutzgebieten. Jungtiere von Fuchs und Dachs dürfen in dem zur Vermeidung von Tierseuchenoder Schäden in der Landwirtschaft (gilt für den Dachs) gebotenen Umfang ganzjährig bejagt werden.

Juvenile Ringeltauben dürfen im zur Schadensabwehr notwendigen Umfang auf gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen ganzjährig bejagt werden. Zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden kann die untere Jagdbehörde von Amts wegen oder auf Antrag die Bejagung von Alttauben im Monat Oktober für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke genehmigen.

In der Zeit vom 1. September bis zum 31. Oktober darf die Jagd auf Grau-, Kanada- und Nilgänse auf gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen im zur Schadensabwehr notwendigen Umfang ausgeübt werden.

Vorbehaltlich einer Regelung nach § 31 Abs. 9 Satz 2 LJG darf die Jagd auf Rebhühner nach Vorgabe des § 31 Abs. 8 LJG in der Zeit vom 1. September bis 31. Oktober nur durchgeführt werden in Jagdbezirken mit einer Besatzdichte des Rebhuhns von mehr als 3,0 Brutpaaren pro 100 ha bejagbarer Offenlandfläche. Die Feststellung der Besatzdichte durch Zählung im Frühjahr obliegt der jagdausübungsberechtigten Person. Die jagdausübungsberechtigte Person muss die beabsichtigte Durchführung der Zählung der unteren Jagdbehörde rechtzeitig im Vorfeld anzeigen und teilt dieser das Zählergebnis zur Prüfung und zur gegebenenfalls erfolgenden Festsetzung eines höchstzulässigen Abschusses mit.

Die Jagd darf nur in solchen Zeiträumen einschließlich Tageszeiten ausgeübt werden, in denen nach den örtlich gegebenen äußeren Umständen für Jägerinnen und Jäger die Gefahr der Verwechslung von Tierarten nicht besteht.